ZWISCHEN
TaskForce SARS CoV2
Kirchfeldstraße 59-61
40217 Düsseldorf
– nachfolgend "1" genannt –
UND
dem hier genannten Interessenten (Mail-Daten)
– nachfolgend "2" genannt –
§1 - Gegenstand der Geheimhaltungserklärung
Die Parteien "1" und "2" beabsichtigen, eine Geheimhaltungsvereinbarung über die folgenden Bestimmungen zu schließen:
• Verkauf bzw. Vermarktung von Lizenz- u. Vertriebsrechten des Lizenzgebers
• Anlage: wie folkgt
Hierbei verpflichten sich beide Parteien, alle geheimen Informationen, Erkenntnisse, Dokumente, Muster, Vorlagen stets geheim zu halten. Dafür werden sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Verwertung und Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern. Alle weiteren betroffenen Personen sind im Rahmen der Geheimhaltungspflicht dazu angehalten, ebenfalls Stillschweigen über die Sache zu bewahren.
§2 - Weitere Datenverwertung
Die Parteien verpflichten sich, gegenseitig mitgeteilte Daten und Informationen ohne schriftliche Einwilligung des jeweils anderen nicht eigenmächtig zu verwerten.
Das alleinige und uneingeschränkte Recht zur weiteren Verwendung obliegt Partei "(bitte hier die Urheberpartei eintragen)".
§3 - Gültigkeit
Die Verpflichtung besitzt keine Gültigkeit über bereits bekannte und offen dargelegte Informationen und Daten, die weder schutzfähig noch geheim sind. Tritt eine Offenkundigkeit später ein, gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung als erloschen.
§4 - Unterlagen
Jegliche Unterlagen sind mit Bekanntwerden der Offenkundigkeit, einer Beendigung der Zusammenarbeit oder nach Abschluss des Vertragsgegenstandes unverzüglich an die jeweilige Partei zurück zu geben. Während der Zusammenarbeit erstellte Unterlagen, Muster, Daten oder ähnliches werden ganzheitlich gelöscht, oder vernichtet.
§5 - Strafe bei Vereinbarungsbruch
Kommt es zu einem schuldhaften Verstoß gegen diese Vereinbarung, sind beide Parteien dazu verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Mio. Euro zu zahlen. Diese Bestimmung ist unabhängig von einem eventuellen Schadenersatzanspruch.
§6 - Recht
Für diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt Deutsches Recht.
Für eventuelle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Gericht mit Sitz der "Partei 1" örtlich zuständig, sofern "Partei 2" Kaufmann ist.
§7 - Dauer
Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Parteien sind dazu verpflichtet, unwirksame Bestimmungen mit einer Regelung zu ersetzen, welche dem angestrebten Ergebnis und wirtschaftlichen Zweck zugute kommt.